AGB´s

Geschäftsbedingungen von SGS- GEOTECHNIK GmbH

1. Geltung

Nachstehende Geschäfts-und Lieferbedingungen sind Bestandteil aller Liefergeschäfte des Verkäufers und gelten insbesondere auch für zukünftige sowie mündlich abgeschlossene Verträge. Abweichende Bestimmungen, insbesondere Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur durch ausdrückliche Vereinbarung Vertragsbestandteil.

2. Bindung an Angebot / Vertragsabschluss

Alle unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag oder Vertragsänderungen kommen durch unsere schriftliche Bestätigung zustande.

3. Kaufpreis

Berechnet wird der vertraglich vereinbarte Preis, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Eine erhebliche Steigerung der Produktionskosten (Personalkosten, Rohstoffpreise und Abgaben) zwischen Vertragsabschluss und Lieferung berechtigt uns zu einer angemessenen Preisanpassung.

4. Zahlungsbedingungen

Der Kaufpreis ist binnen 30 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto oder innerhalb 21 Tagen mit 3% Skonto zu zahlen. Abweichende Zahlungsbedingungen müssen von uns ausdrücklich bestätigt werden. Willkürliche Skontoabzüge werden nicht anerkannt. Bei Zahlungsverzug des Käufers behalten wir uns vor, ortsübliche Verzugszinsen sowie Mahnkosten in Höhe von EUR 10.- zu berechnen. Weitergehende Ansprüche bleiben dafür unberührt.

5. Lieferung

Vereinbarte Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn in unserer schriftlichen Auftragsbestätigung ist ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Sind wir bei einer ausdrücklich vereinbarter Lieferfrist mit der Lieferung in Verzug, so kann der Käufer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von noch nicht erfüllten Vertragsteilen zurückzutreten. Ein Schadenersatzanspruch des Käufers ist ausgeschlossen, es sei denn uns fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last: Nimmt der Käufer trotz Anzeige unserer vertragsgemäßen Leistungsbereitschaft die Ware nicht ab, so haben wir nach Setzung einer angemessenen Nachfrist das Recht vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir sind berechtigt Teillieferungen vorzunehmen und um 10% von vereinbarten Mengen abzuweichen.

6. Selbstbelieferung / Höhere Gewalt

Die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Höhere Gewalt, Rohstoff und Energiemängel, Verkehrsstörungen, Streiks, Aussperrungen, hoheitliche Verfügungen oder sonstige Ereignisse, die nicht in unserem Einflussbereich liegen und auch durch zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden können, verlängern die Lieferzeit angemessen. Wir haben in diesen Fällen das Recht, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Ein Anspruch auf Schadenersatz entsteht nicht. Nach Setzung einer angemessenen Nachfrist ist der Käufer berechtigt von noch nicht erfüllten Teilen des Vertrages zurückzutreten.

7. Gefahrenübergang

Erfüllungsort ist das Abgangslager unserer Hersteller. Die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung geht auf den Käufer über, sobald der Liefergegenstand die Geschäfts-bzw. Lagerräume des Verkäufers verlässt. Dies gilt auch bei Lieferung frei Haus. Verzögert sich die Auslieferung der Ware aus einem vom Verkäufer nicht zu vertretenden Grund, so geht die Gefahr bereits mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

 

8. Gewährleistung

Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und auf ihre Eignung für den üblichen bzw. den vertraglich vereinbarten Gebrauch zu überprüfen. Beanstandungen sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach Wareneingang schriftlich anzuzeigen. Bei berechtigten Beanstandungen hat der Käufer das Recht auf Minderung, Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Der Anspruch auf Wandelung und Schadenersatzansprüche, insbesondere Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen, es sei denn uns fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Hat der Käufer die Ware in Kenntnis eines Mangels in Verwendung genommen, gilt sie als genehmigt. Abweichungen der Ware in Bezug auf Qualität, Verarbeitung und Ausführung stellen keinen Mangel dar, soweit die Branchen-und handelsüblichen Toleranzen nicht überschritten werden. Geringfügige Maß-oder Qualitätsabweichungen beruhen auf unterschiedlichen Rohstoffen bzw. Produktionsverfahren und sind handelsüblich. Auf das Fehlen zugesicherter Eigenschaften kann sich der Käufer nur berufen, wenn wir diese in Kenntnis des genauen Verwendungszwecks der bestellten Ware, schriftlich zugesichert haben. Allgemeine Angaben über Qualität, Farbe, Stärke, Ausführung und Gewicht etc. stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar. Der Verkäufer haftet nicht für geringfügige Zählfehler, Auslesemängel oder sonstige Veränderungen der Ware ab dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs. Ein Anteil fehlerhaften Ware bis zu 3% der Gesamtmenge ist produktionstechnisch nicht auszuschließen und deshalb nicht zu
beanstanden. Fehlerhafte Ware wird nach Wahl des Verkäufers nachgebessert, ersetzt oder vergütet. Alle oben genannten Fälle berechtigen den Käufer nicht die Ab-bzw. Annahme der Gesamtmenge zu verweigern.

9. Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zu Erfüllung sämtlicher gegen den Käufer zustehenden Ansprüche unser Eigentum. Der Käufer ist berechtigt im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsganges die Ware zu veräußern, bzw. zu be-oder  verarbeiten. Bei Be-oder Verarbeitung der Ware erwirbt der Verkäufer das Eigentum/Miteigentum an der neuen Sache. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer erfolgt stets für
den Verkäufer ohne diesen dadurch zu verpflichten. Bei Veräußerung, Be-oder Verarbeitung der Eigentumsware tritt der Käufer bereits jetzt
sicherheitshalber die hieraus oder aus sonstigem Rechtsgrund entstehenden Forderungen an den Verkäufer ab. Der Käufer wird von uns widerruflich zum Einzug der abgetretenen Forderungen ermächtigt. Auf unsere Aufforderungen hin ist er verpflichtet, uns die Drittschuldner
anzugeben, diesen die Abtretung offen zulegen und uns alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Die entstehenden Kosten trägt der Käufer. Bei Zwangsvollstreckung Dritter in die Vorbehaltsware, in neue Sachen die in unser Eigentum/Miteigentum stehen oder in abgetretene Forderungen, hat uns der Käufer dies unverzüglich und unter Übergabe aller für eine Sicherung unserer Ansprüche erforderlichen Unterlagen anzuzeigen. Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Käufers, Sicherheiten unserer Wahl freizugeben, soweit der Wert der uns zustehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

10. Anzuwendendes Recht/Gerichtsstand

Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag unterliegt dem Recht der Republik Österreich. Das Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen findet keine Anwendung. Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht in 4020 Linz.

11. Unwirksamkeit einzelner Klauseln

Sind oder werden einzelne der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Wir sind berechtigt, den nichtigen Teil durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem verfolgten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt.

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